Schwanger studieren, aber sicher (Infos für Studierende)

Liebe Studentin,

Sie sind schwanger oder sind schon Mutter und stillen Ihr Kind? Herzlichen Glückwunsch!

In Ihrem eigenen Interesse und zum Schutz von Ihnen und Ihrem (ungeborenen) Kind:

  • Teilen Sie der Hochschule die Schwangerschaft bzw. das Stillen bitte frühzeitig mit.

Nur dann kann die Hochschule der gesetzlichen Verpflichtung nachkommen,

  • einerseits mögliche Gefahren für Schwangere und das ungeborene Leben, stillende Mütter und deren Kinder auszuschließen, so dass das Studieren auch in dieser Zeit „sicher“ ist,
  • andererseits Nachteile, die evtl. aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit entstehen können, zu vermeiden oder auszugleichen.

Lassen Sie sich gerne vorab beraten.

Hier finden Sie Antworten zu vielen Fragen zum Thema:

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt auch für Studentinnen. Um den Schutz und die Rechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen und umsetzen zu können, ist es wichtig, dass die Hochschule so früh wie möglich von der Schwangerschaft bzw. dem Stillen einer Studentin erfährt.

Die Mitteilung erfolgt formlos per Mail an die zentrale Organisationseinheit Sicherheit und Umwelt (ZOE SiUm): sicherheit@h-da.de  
Wenn die Schwangerschaft mittgeteilt wurde, muss das anschließende Stillen nicht mehr gesondert gemeldet werden.

Die Studentin hat das Recht auf Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen während Schwangerschaft und Stillzeit.

Folgende Regelungen gelten während der gesamten Schwangerschaft bzw. Stillzeit: 

  • Die Studentin darf keine Tätigkeiten ausüben und keinen Bedingungen ausgesetzt werden, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. 
     
  • Die Studentin hat Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Ende der letzten Lehrveranstaltung des Tages bis zum Beginn der nächsten Lehrveranstaltung am Folgetag.
     
  • Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist nicht erlaubt. Auf schriftliches Verlangen darf die Studentin bis 22 Uhr an Lehrveranstaltungen teilnehmen, die Erklärung kann die Studentin jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Es ist empfehlenswert, dies schriftlich zu dokumentieren, hierfür kann der Vordruck genutzt werden, der im Download-Ordner zu finden ist.
     
  • Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht erlaubt. Auf schriftliches Verlangen darf die Studentin an Sonn- und Feiertagen an Lehrveranstaltungen teilnehmen, die Erklärung kann die Studentin jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Es ist empfehlenswert, dies schriftlich zu dokumentieren, hierfür kann der Vordruck genutzt werden, der im Download-Ordner zu finden ist.
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  • Die Studentin hat, soweit es für sie erforderlich ist, das Recht auf individuelle Unterbrechungen und Pausen.
     
  • Die Studentin hat das Recht auf Nutzung der Erste-Hilfe-, Still-, Wickel- und Ruheräume der Hochschule zum Hinlegen, Hinsetzen und Ausruhen sowie zum Stillen. Der Zugang zu den Räumen kann auf der Campus-Card freigeschaltet werden, dies erfolgt im Rahmen der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
     
  • Die Studentin ist für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, sowie zum Stillen freizustellen.

Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen gelten zusätzlich besondere Regeln (siehe nächste Frage).

Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung beginnt die gesetzliche Mutterschutzfrist vor der Geburt. Weicht der tatsächliche Geburtstag von diesem Termin ab, verkürzt oder verlängert sich die Frist entsprechend.

Nach der Geburt beträgt die Schutzfrist acht Wochen, nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sie sich auf zwölf Wochen. Bei einer vorzeitigen Geburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt zudem um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. 

Während dieser Mutterschutzfristen gelten zusätzlich besondere Regeln:

  • Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede durch eine Prüfungsordnung gesetzte Frist. 
    Hinweis: Ist eine längere Unterbrechung erforderlich, kann dies über eine Beurlaubung geschehen (s. Fragen weiter unten)
     
  • Während der Mutterschutzfristen muss die Studentin nicht an Veranstaltungen und Prüfungen teilnehmen. Sie hat allerdings das Recht zu entscheiden, während der Mutterschutzfristen an Prüfungen oder Veranstaltungen teilzunehmen. Sie muss dies jedoch schriftlich erklären; diese Erklärung kann jederzeit für die Zukunft formlos widerrufen werden.
    Es ist empfehlenswert, den Verzicht auf die Mutterschutzfrist bzw. den formlosen Widerruf im Einzelfall schriftlich zu dokumentieren, hierfür kann der Vordruck genutzt werden, der im Download-Ordner zu finden ist. Auch ein formloser Widerruf sollte schriftlich dokumentiert werden.

Die formlose Meldung der Schwangerschaft / des Stillens wird in der zentralen Organisationseinheit Sicherheit und Umwelt (ZOE SiUm) bearbeitet. Die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit nimmt Kontakt mit der Studentin auf und vereinbart einen Termin für ein persönliches Gespräch (auch per Videokonferenz möglich).
In diesem Gespräch ist der entsprechende Nachweis vorzulegen: 

  • Die Schwangerschaft wird i.d.R. durch Vorlage des Mutterpasses nachgewiesen. Wichtig ist, dass daraus der voraussichtliche Tag der Geburt hervorgeht, um die Mutterschutzfristen berechnen zu können.
    Hinweis:
    Besteht von Seiten der Hochschule jemand auf der Vorlage eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der Schwangerschaft, muss die Hochschule die gegebenenfalls anfallenden Kosten erstatten.
  • Das Stillen wird durch Vorlage der Geburtsurkunde nachgewiesen. 

In diesem Gespräch wird auch die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung dient zum einen die ‚Checkliste Mutterschutz Studierende‘,  zum anderen die Zusammenstellung der belegten/geplanten Lehrveranstaltungen für das betreffende Semester, diese wird im Vorfeld des Gesprächs von der Studentin erstellt und zurückgeschickt. Sowohl Check- als auch Lehrveranstaltungsliste sind im Download-Ordner hinterlegt. 
Bei Bedarf wird zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung das zuständige Studiendekanat hinzugezogen.
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung werden auch deren Auswirkungen und evtl. erforderliche Nachteilsausgleiche besprochen. 
Darüber hinaus wird der Studentin ein vertiefendes Gespräch insbesondere über die Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs angeboten.

Die Gefährdungsbeurteilung dient der Ermittlung möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen für die Schwangere oder Stillende.
Die Studentin darf keine Tätigkeiten ausüben und keinen Bedingungen ausgesetzt werden, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, Gefährdungen jeglicher Art sind möglichst zu vermeiden.
Die Hochschule erstellt für jede schwangere und jede stillende Studentin eine Gefährdungsbeurteilung, unabhängig von Studiengang und Studienfortschritt. Hierbei wird ermittelt, ob evtl. besondere Schutzmaßnahmen oder der Ausgleich von durch die Schwangerschaft oder das Stillen entstehenden Nachteilen (Nachteilsausgleich) notwendig sind. 

Die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit schickt die fertiggestellten Unterlagen mit der Gefährdungsbeurteilung an die Studentin.
Eine Kopie dieses Schreibens sowie der Gefährdungsbeurteilung wird der/dem Studiendekan*in zur Gegenzeichnung in der Rolle des „Arbeitgebers / Vorgesetzten" übersendet. In der Prüfungsakte der Studentin wird daraufhin ein entsprechender Vermerk (Sondervermerk im HIS) erstellt.

Die Studentin kann dann:

  • das weitergehende Gesprächs- und Beratungsangebot beim Familienbüro annehmen und/oder
  • bei angezeigtem Bedarf über Nachteilsausgleiche beim Prüfungsausschuss die Umsetzung beantragen.

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst den gesamten Zeitraum der Schwangerschaft, Mutterschutzfristen und auch der Stillzeit. 
Falls  

  • sich im laufenden Semester relevante Änderungen bzgl. der Semesterplanung ergeben, 
  • die Schwangerschaft auch im folgenden Semester noch andauert oder 
  • die Studentin noch stillt, wenn sie nach der Geburt das Studium wieder aufnimmt, 

sollte die Studentin sich umgehend wieder bei der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit melden (sicherheit@h-da.de), damit zum Schutz von ihr und ihrem (ungeborenen) Kind die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert bzw. den neuen Anforderungen angepasst werden kann. 

Ziel des Nachteilsausgleiches ist es, gleichberechtigte Möglichkeiten der Zugänglichmachung, Teilnahme und Nutzbarkeit zu gewähren. Nachteilsausgleich bedeutet nicht, dass die fachlichen Anforderungen verringert werden. Es ist also keine Prüfungserleichterung, sondern eine bedarfsgerechte Gestaltung im Einzelfall, um die Ablegung von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen zu ermöglichen.
Schwangere und stillende Studentinnen haben nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, da Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit vermieden oder ausgeglichen werden sollen.

Als Nachteilsausgleich kommen, soweit es die rechtlichen Rahmenbedingungnen zulassen, insbesondere die Modifizierung von Prüfungsbedingungen oder der individuellen Studienorganisation in Betracht. 
Beispiele: 

  • Verlängerung von Fristen 
  • Befreiung von der Anwesenheitspflicht 
  • Unterbrechung der Bearbeitungszeit für Stillpausen
  • Umwandlung von Prüfungsformen, wie z.B.:
    • schriftlich <> mündlich
    • Praktikum, Exkursion, Laborübung <> schriftliche Hausarbeit
    • Einzelleistung <> Gruppenarbeit
  • Vorverlegung oder Verschiebung von Prüfungsterminen
  • Vorziehen von Praktika
  • Vorverlegung oder Verschiebung von Modulen
  • Verlängerung von Abgabefristen
  • Leistungssplitting
  • Bevorzugte oder vorzeitige Zulassung zu Pflichtveranstaltungen

Die Studentin kann sich zur Beratung über geeignete Nachteilsausgleiche an die/den Prüfungsausschussvorsitzende/n wenden, dort erfolgt auch die formlose Antragstellung, falls der Nachteilausgleich nicht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gewährt wird. In Zweifelsfragen unterstützt auch das zentrale Prüfungsamt der Hochschule.
 

Die zentrale Organisationseinheit Sicherheit und Umwelt (ZOE SiUm) meldet gemäß dem Mutterschutzgesetz dem Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde, wenn eine Studentin mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt.

Die erhobenen Daten und erstellten Unterlagen werden gemäß dem Mutterschutzgesetz unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung verwertet, aufbewahrt und gespeichert.

Eine Beurlaubung während der Schwangerschaft ist möglich, wenn die gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung zumindest zum Teil in das betreffende Semester fallen oder während der Schwangerschaft Beschwerden auftreten, die zu einem ärztlichen Beschäftigungsverbot führen. 

  • Unterschied zwischen Mutterschutzfrist und Beurlaubung:
    Während die Mutterschutzfristen und eventuelle ärztliche Beschäftigungsverbote immer nur Teile von einem oder zwei Semestern betreffen, erfolgt eine Beurlaubung immer für ein ganzes Semester. 

Nach der Geburt ist unabhängig vom Stillen eine Beurlaubung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes möglich (bis zu sechs Semester), ein Anteil von bis zu 24 Monaten (bis zu vier Semester) kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
Ein Antrag auf Beurlaubung kann nach der Rückmeldung beim Student Service Center (SSC) gestellt werden, er muss für jedes Semester wieder neu gestellt werden. Eine Beurlaubung für ein zurückliegendes Semester ist ausgeschlossen.

  • Aus den hier genannten Gründen ist auch eine Beurlaubung im 1. Semester möglich.
  • Der Semesterbeitrag ist unverändert zu zahlen. Über die Möglichkeit der Rückerstattung des RMV-Beitrages während der Beurlaubung entscheidet der AStA der h_da (weitere Infos hier).
  • Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. 
  • Eine Beurlaubung unterbricht jede durch eine Prüfungsordnung gesetzte Frist. 
  • Während der Beurlaubung muss die Studentin nicht an Veranstaltungen und Prüfungen teilnehmen. Sie hat allerdings das Recht zu entscheiden, an Prüfungen oder Veranstaltungen teilzunehmen (diese Regelung gilt bei anderen Beurlaubungsgründen unter Umständen nicht.)

Bitte beachten:

Eine Beurlaubung hat für Sie eventuell weitere Auswirkungen (z.B. Aussetzen der BAföG-Zahlungen). In manchen Fällen kann der Wechsel in ein Teilzeitstudium (sofern möglich) eine günstigere Option sein.
Lassen Sie sich bei Bedarf dazu vorab beraten.

  • die/der Prüfungsausschussvorsitzende für Ihren Studiengang
    (wenn möglich, auf Liste verweisen)
     
  • Familienbüro 
    familie@h-da.de 
    06151 / 533-67978
     
  • zentrale Organisationseinheit Sicherheit und Umwelt (ZOE SiUm) 
    sicherheit@h-da.de 
    06151 / 533 - 67786
     
  • Zentrales Prüfungsamt 
    pruefungsamt@h-da.de 
    06151 / 533-68030
     
  • Student Service Center (SSC) - Studienberatung 
    info@h-da.de 
    06151 / 533 – 5555

Hinweis:

Diese Informationen ersetzen nicht das persönliche Gespräch.

Das Familienbüro begleitet und unterstützt Sie gerne in diesem spannenden Lebensabschnitt! Bei Bedarf können Sie sich hier - auch gerne vorab - vertraulich beraten lassen.

Kontakt Familienbüro

Ulrike Amann

Kommunikation Holzhofallee 38
64295 Darmstadt
Büro: D21, 111

+49.6151.533-67978
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