Informationen für Studierende

Sie sind (in Hessen) nicht verpflichtet, Ihr Studium in einer vorgeschriebenen Zeit abzuschließen. Wenn Sie ein Kind erwarten oder schon haben und deshalb mehr Zeit für Ihr Studium brauchen, ist dies von Seiten der Hochschule aus völlig unproblematisch. Sie können sich Ihren Studienplan selbst zusammenstellen und so das Studium über einen längeren Zeitraum strecken, indem Sie weniger belegen als im Studienplan vorgesehen ist.
Es bedarf etwas mehr an eigener Organisation, da die Semesterpläne für die Regelstudienzeit ausgelegt sind, d.h. wenn man sich, aus welchen Gründen auch immer, mehr Zeit für das Studium lässt, muss man sich die Lehrveranstaltungen/Stundenpläne selbst zusammenstellen und, gerade, wenn die Lehrveranstaltungen zu unterschiedlichen Semestern gehören, schauen, ob und wie es zeitlich zusammenpasst.

Lassen Sie sich in Ihrem Fachbereich z.B. bei der Studienfachberatung oder bei der studentischen Studienberatung dazu beraten, wie Sie das Studium sinnvoll aufteilen.

Mit Kind kann es vorkommen, dass das Semester vorbei ist und Sie es nicht geschafft haben, Leistungsnachweise zu erbringen - auch wenn Sie das vielleicht ursprünglich vorhatten. Das ist von Seiten der Hochschule kein Problem. Eine Beurlaubung ist deshalb nicht notwendig.

Selbst wenn Ihnen das mehrere Semester hintereinander passiert, ist das unkritisch. Es kann allerhöchstens passieren, dass nach Gründen dafür gefragt wird, sofern es in Ihrem Fachbereich nicht ohnehin schon bekannt ist, dass Sie ein Kind haben.

Sie können sich - auch im ersten Semester - beurlauben lassen, wenn Zeiten des Mutterschutzes in das betreffende Semester fallen oder Sie Elternzeit in Anspruch nehmen möchten (bis zu sechs Semester sind möglich, max. vier davon bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes). Die Beurlaubung erfolgt semesterweise.

Während der Beurlaubung müssen Sie nicht an Veranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, evtl. Pflichtanmeldungen zu Wiederholungsprüfungen werden ausgesetzt. Sie haben allerdings das Recht, trotzdem an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- oder Prüfungsleistungen zu erbringen (diese Regelung gilt bei anderen Beurlaubungsgründen unter Umständen nicht)

Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.

Einen Antrag auf Beurlaubung können Sie direkt nach der Rückmeldung, aber auch noch zu einem späteren Zeitpunkt im Semester beim Student Service Center (SSC) stellen, er muss für jedes Semester wieder neu gestellt werden. Eine Beurlaubung für ein zurückliegendes Semester ist ausgeschlossen.

Eine Beurlaubung hat für Sie eventuell weitere Auswirkungen. So erhalten Sie während einer Beurlaubung kein Bafög, können aber u.U. Leistungen nach SGB II beziehen.

Lassen Sie sich bei Bedarf dazu vorab beraten.

Wenn Sie  ein Kind im Alter von bis zu zehn Jahren erziehen, können Sie ein Teilzeitstudium beantragen, sofern

  • dies in Ihrem Studiengang möglich ist und
  • Sie sich noch innerhalb der Regelstudienzeit befinden.

Teilzeitsemester zählen als halbe Fachsemester. Sie dürfen in der Regel je Semester maximal die Hälfte der im Vollzeitstudium nach Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erwerben (Wiederholungsprüfungen bleiben dabei unberücksichtigt).

Während eines Teilzeitstudiums erhalten Sie kein Bafög, können aber u.U. Leistungen nach SGB II beziehen. Informieren Sie sich dazu vorab.

Weitere Informationen zum Teilzeitstudium sowie den Antrag finden Sie hier.

Bitte beachten:

Die Informationen auf diesen Seiten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen auch kein Beratungsgespräch. Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich gerne an das Familienbüro.

Kontakt Familienbüro

Ulrike Amann

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