Arbeitsbefreiung: 'Kinderkrankentage'

... bei einem akut erkrankten Kind unter 12 Jahren

Wenn ein Kind unter 12 Jahren akut erkrankt, haben alle beschäftigten Eltern zunächst einmal Anspruch auf Arbeitsbefreiung (Kinderkrankentage), falls die Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wird und eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht. Welches Elternteil die Arbeitsbefreiung in Anspruch nimmt, können die Eltern entscheiden.

Eine ärztliche Bescheinigung wird ab dem ersten Tag benötigt.


Wie lange der Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht, ob diese bezahlt oder unbezahlt erfolgt und ob Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, hängt zum einen vom Beschäftigungsstatus des Elternteils (Tarifbeschäftigte*r, Beamt*in, Auszubildende*r) und zum anderen auch vom Krankenversicherungsstatus (gesetzlich oder privat) sowohl des Elternteils als auch des Kindes ab:

Elternteil: Tarifbeschäftigte*r gesetzlich krankenversichert, Kind gesetzlich krankenversichert

Das Elternteil kann sich je Kind für 15 Arbeitstage (Alleinerziehende für 30 Arbeitstage) freistellen lassen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 70 Arbeitstage. 

Die Arbeitsbefreiung erfolgt unbezahlt, von der Krankenversicherung wird für diese Zeit auf Antrag eine Lohnersatzleistung (Kinderkrankengeld) gezahlt.

Elternteil: Tarifbeschäftigte*r gesetzlich krankenversichert, Kind privat krankenversichert oder
Elternteil: Tarifbeschäftigte*r privat krankenversichert

Das Elternteil kann sich je Kind für 15 Arbeitstage (Alleinerziehende für 30 Arbeitstage) pro Jahr freistellen lassen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 70 Arbeitstage. 

Die Arbeitsbefreiung erfolgt unter Fortzahlung des Entgelts bis zu sieben Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern aber nicht mehr als 14 Arbeitstage (bei alleinerziehenden Beschäftigten bis zu 14 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern für nicht mehr als 28 Arbeitstage). Darüber hinaus erfolgt die Arbeitsbefreiung unbezahlt.

Elternteil: Beamt*in

Das Elternteil kann sich je Kind für 12 Arbeitstage (Alleinerziehende 24 Arbeitstage) unter Weitergewährung der Besoldung freistellen lassen. 
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für bis zu 28 Arbeitstage, für Alleinerziehende für bis zu 56 Arbeitstage. 

Darüber hinaus kann Sonderurlaub aus wichtigem Grund ohne Besoldung gewährt werden.

Elternteil: Auszubildende*r

Auszubildende haben Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Das ist auch der Fall, wenn ein Kind krank ist.

Bitte beachten:

Die Informationen auf diesen Seiten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen auch kein Beratungsgespräch. Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich gerne an das Familienbüro.

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