kurzfristige und kurzzeitige Arbeitsbefreiung

Im Alltag mit unterstützungs- oder pflegebedürftigen Angehörigen gibt es immer wieder Situationen, in denen man schnell, manchmal von jetzt auf gleich, handeln muss.

In akut auftretenden Pflegesituationen naher Angehöriger kann evtl. die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen werden.

Für einige andere Situationen gibt es Möglichkeiten der (bezahlten oder unbezahlten) Arbeitsbefreiung, damit nicht jedesmal Urlaub genommen werden muss.

Die Möglichkeiten der Arbeitsbefreiung haben bei den verschiedenen Beschäftigtengruppen unterschiedliche rechtliche Grundlagen, sodass diese zwar oft ähnlich sind, in den Details aber voneinander abweichen können. Fragen Sie deshalb immer gerne nach!

Die weiteren Regelungen zu den Möglichkeiten der Arbeitsbefreiung (nicht ausschließlich zum Thema Pflege) sind - unterteilt nach Beschäftigtengruppen - im Folgenden zu finden:

TV-H § 29 Arbeitsbefreiung (Auszug)

(1) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:

a)

 

Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

ein Arbeitstag

b)

 

Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils

zwei Arbeitstage

c)

 

Umzug aus betrieblichem/dienstlichem Grund an einen anderen Ort

ein Arbeitstag

d)

 

25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum

ein Arbeitstag

e)

 

schwere Erkrankung

 
   

aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,

ein Arbeitstag im Kalenderjahr

   

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,

bis zu sieben Arbeitstage pro Kind im Kalender-jahr, bei mehreren Kin-dern aber nicht mehr als vierzehn Arbeitstage,

   

cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist oder die Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen – sofern die Voraussetzungen des § 39 SGB XI nicht erfüllt sind –, übernehmen müssen,

bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr

   

Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Im Fall des Doppelbuchstaben bb wird alleinerziehenden Beschäftigten Arbeitsbefreiung bis zu einer Dauer von 14 Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr gewährt, bei mehreren Kindern für nicht mehr als 28 Arbeitstage.

 

f)

 

Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,

erforderliche, nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten

...

(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. ...

...

In § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung ist u.a. geregelt, dass aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden kann, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

'Das notwendige Maß' orientiert in vielen Fällen an den rechtlichen Festlegungen für die Tarifbeschäftigten.   

Auszubildende haben Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.