Pflegezeit

  • Wenn nahe Angehörige*) pflegebedürftig (mindestens Pflegegrad 1) sind, haben Sie die Möglichkeit, sich ganz oder teilweise freistellen zu lassen, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen. Bei minderjährigen Pflegebedüftigen kann die Pflegezeit auch bei außerhäuslicher Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bzw. bei privat versi­cherten Pflegebedürftigen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
     
  • Die Pflegezeit beträgt für jede pflegebedürftige Person längstens sechs Monate. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann die für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit bis auf sechs Monate verlängert werden.
     
  • Unmittelbar im Anschluss an die Pflegezeit kann Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden. Pflege- und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.
     
  • Eine vollständige oder teilweise Freistellung ist auch für bis zu drei Monate möglich, um einen nahen Angehörigen in der letztesn Lebensphase zu begleiten. In diesem Fall ist kein Pflegegrad erforderlich, allerdings muss eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung vorgelegt werden.  
     
  • „Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.“ (§ 3 Abs. 3 PflegeZG) 
     
  • Für die Dauer der Pflegezeit besteht bei vollständiger Freistellung kein bzw. bei teilweiser Freistellung ein entsprechend reduzierter Vergütungsanspruch.

Es ist in jedem Fall wichtig, sich im Vorfeld individuell über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen zu informieren.

Die rechtlichen Regelungen unterscheiden sich je nach Gruppenzugehörigkeit:

  • Für Tarifbeschäftigte ist dieser Anspruch im Pflegezeitgesetz geregelt. 
     
  • Bei vollständiger Freistellung übernimmt die Pflegekasse der zu pflegenden Person in vielen Fällen auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und auch den Mindestbeitrag zur Krankenversicherung, wenn keine andere Absicherung wie z. B. über eine Familienversicherung besteht).
     
  • Um den Einkommensverlust abzumindern, besteht die Möglichkeit, für die Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Dieses ist nach dem Ende der Pflegezeit in Raten wieder zurückzuzahlen.
     
  • Auch befristet Beschäftigte können Pflegezeit in Anspruch nehmen, allerdings maximal bis zum Ende ihres befristeten Arbeitsvertrages. Eine Inanspruchnahme hat keine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages zur Folge.
    Die einzige Ausnahme gilt für befristet Beschäftigte, die nach § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) beschäftigt sind (wissenschaftliche Beschäftigte in der Qualifizierungsphase):
    Bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Pflege pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, verlängert sich hier der befristete Arbeitsvertrag im Einverständnis mit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters um die Zeiten der Ermäßigung. Die Verlängerung soll zwei Jahre nicht überschreiten, sie wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet.
  • Für Beamt*innen (auch Professor*innen) wurden die Regelungen des Pflegezeitgesetzes in das hessische Beamtengesetz sinngemäß übertragen.
     
  • Sie können während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit einen Vorschuss nach der Hessischen Pflegezeitvorschussverordnung erhalten, dieser ist unmittelbar nach Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit wieder zurückzuzahlen. 
  • Auch Auszubildende haben diesen Anspruch nach dem Pflegezeitgesetz. 
     
  • Die Pflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet, d.h. sie führt in der Regel zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit.
     
  • Bei vollständiger Freistellung übernimmt die Pflegekasse der zu pflegenden Person in vielen Fällen auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und auch den Mindestbeitrag zur Krankenversicherung, wenn keine andere Absicherung wie z. B. über eine Familienversicherung besteht).
     
  • Um den Einkommensverlust abzumindern, besteht die Möglichkeit, für die Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Dieses ist nach dem Ende der Pflegezeit in Raten wieder zurückzuzahlen.

Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Pflegezeit finden Sie auf dieser Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

*) nahe Angehörige (Pflegezeitgesetz §7, Abs. 3)

"Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder."