Elternzeit

Alle Beschäftigten haben die Möglichkeit, zur Betreuung und Erziehung der eigenen Kinder Elternzeit, eine unbezahlte Auszeit, in Anspruch zu nehmen.

  • Jedes Elternteil kann pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit bis zum 3. Geburtstag in Anspruch nehmen. Bis zu 24 Monate davon sind übertragbar in die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag.
     
  • Die Elternzeit kann frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach der Geburt beginnen. Die Zeit des Mutterschutzes wird auf die Elternzeit angerechnet.
     
  • Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit von bis zu 32 Stunden/Woche möglich, bei Geburten vor dem 1. September 2021 bis zu 30 Stunden/Woche.

Hilfreich zu wissen:

  • Elternzeit vor dem 3. Geburtstag ist spätestens 7 Wochen, Elternzeit nach dem 3. Geburtstag spätestens 13 Wochen vor Beginn schriftlich anzumelden.
     
  • Eine während der Elternzeit geplante Teilzeitarbeit, auch wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt während der Elternzeit beginnen soll, sollte bei der Anmeldung schon mit angekündigt werden. Dies verpflichtet nicht dazu, diese Teilzeitarbeit dann auch tatsächlich antreten zu müssen, stellt aber sicher, dass die Möglichkeit entsprechend eingeplant wird.  
     
  • Wenn Elterngeld beantragt werden soll, ist es wichtig, die Elternzeit nach Lebensmonaten des Kindes zu nehmen, da sonst finanzielle Verluste beim Elterngeld drohen.
     
  • Bei erneuter Schwangerschaft während einer laufenden Elternzeit kann diese zur Inanspruchnahme der Schutzfristen vorzeitig beendet werden. Dies soll rechtzeitig mitgeteilt werden. 
  • Die Elternzeit kann wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte mit Zustimmung der h_da vorzeitig beendet werden, dies  könnte nur aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden.