Flexibilisierung von Arbeitszeit und Arbeitsort

Arbeitszeit

Eine Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit wird zur Zeit zwischen Präsidium und Interessenvertretung verhandelt. Bis zum Abschluss einer neuen Regelung gilt nach wie vor folgendes:

  • An der h_da gelten feste Arbeitszeiten.
  • Vollzeitbeschäftigte können zwischen drei Arbeitszeitmodellen wählen oder ein individuelles Sonderarbeitszeitmodell festlegen.
  • Teilzeitkräfte legen ihre Arbeitszeit immer in einem individuellen Sonderarbeitszeitmodell fest.
  • Abweichungen hiervon sind im Einzelfall nach Absprache immer möglich (sowohl bei dienstlichen als auch bei privaten Erfordernissen!)

Professor*innen unterliegen nicht den Regeln festgesetzter Arbeitszeit.

Arbeitsort

In dieser Dienstvereinbarung wurden für die alle Tarifbeschäftigten sowie die Beamt*innen des allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie des technischen Dienstes der h_da Möglichkeiten geschaffen, einen Teil der Arbeitszeit außerhalb der Hochschule zu erbringen (ortsunabhängiges Arbeiten), sofern die Tätigkeiten dafür geeignet sind.

Umfang:

  • bis zu 60% der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit möglich,
  • in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Erkrankung, Behinderung, Wahrnehmung von Pflegeaufgaben, auch über 60% möglich, hier entscheidet die
    Personalabteilung 
  • im Einzelfall ist auch blockweises Arbeiten möglich (z.B. eine Woche 100% Anwesenheit an der h_da und eine Woche 100% ortsunabhägiges Arbeiten im Wechsel), wenn sich beschäftigte und vorgesetzte Person einig sind
  • für Auszubildende und dual Studierende ist eine Teilnahme am ortsunabhängigen Arbeiten im letzten Ausbildungsjahr und im Umfang von max. 20% möglich.
  • für längstens zwei Jahre, Verlängerung ist möglich

Die Dienstvereinbarung sowie das Antragsformular
sind hier im IMS hinterlegt, beim Aufruf der Seite müssen Sie sich mit Ihrer h_da-Kennung anmelden.

Die Dienstvereinbarung gilt nicht für (Vertretungs-)Professor*innen sowie Hilfskräfte.

Für Personen, die nicht am ortsunabhängigen Arbeiten teilnehmen, sieht die Dienstvereinbarung eine Möglichkeit der situativen ortsunabhängigen Arbeit (Notfalllösung) vor:

Mit formloser Zustimmung der vorgesetzten Person können Beschäftigte ihre Dienstaufgaben

  • bis zu zwei Tage am Stück und
  • insgesamt maximal zehn Tage im Jahr

ohne Antrag außerhalb der Dienststelle erledigen.

Die Zustimmung kann kann nur aus dienstlichen Gründen versagt werden, hierbei sind sowohl die persönliche Situation als auch die dienstlichen Belange angemessen zu berücksichtigen.