kurzfristige und kurzzeitige Arbeitsbefreiung
Im Alltag mit Kindern gibt es immer wieder, manchmal plötzlich auftretende Situationen, in denen man einen 'Plan B' braucht.
In einigen dieser Situationen können die Angebote der h_da bei Betreuungsengpässen eine Hilfe sein.
Für einige andere Situationen gibt es wiederum Möglichkeiten der (bezahlten oder unbezahlten) Arbeitsbefreiung, damit nicht jedesmal Urlaub genommen werden muss.
Die Möglichkeiten der Arbeitsbefreiung haben bei den verschiedenen Beschäftigtengruppen unterschiedliche rechtliche Grundlagen, sodass diese zwar oft ähnlich sind, in den Details aber voneinander abweichen können. Fragen Sie deshalb immer gerne nach!
Über die Möglichkeiten der Arbeitsbefreiung bei akuter Erkrankung des Kindes sind hier nähere Informationen zu finden: Arbeitbefreiung 'Kinderkrankentage'
Die weiteren Regelungen zu den Möglichkeiten der Arbeitsbefreiung sind - unterteilt nach Beschäftigtengruppen - im Folgenden zu finden:
TV-H § 29 Arbeitsbefreiung (Auszug)
(1) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:
a) |
Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes |
ein Arbeitstag |
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b) |
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils |
zwei Arbeitstage |
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c) |
Umzug aus betrieblichem/dienstlichem Grund an einen anderen Ort |
ein Arbeitstag |
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d) |
25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum |
ein Arbeitstag |
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e) |
schwere Erkrankung |
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aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, |
ein Arbeitstag im Kalenderjahr |
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bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, |
bis zu sieben Arbeitstage pro Kind im Kalender-jahr, bei mehreren Kin-dern aber nicht mehr als vierzehn Arbeitstage, |
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cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist oder die Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen – sofern die Voraussetzungen des § 39 SGB XI nicht erfüllt sind –, übernehmen müssen, |
bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr |
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Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Im Fall des Doppelbuchstaben bb wird alleinerziehenden Beschäftigten Arbeitsbefreiung bis zu einer Dauer von 14 Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr gewährt, bei mehreren Kindern für nicht mehr als 28 Arbeitstage. |
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f) |
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, |
erforderliche, nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten |
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(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. ...
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In § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung ist u.a. geregelt, dass aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden kann, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
'Das notwendige Maß' orientiert in vielen Fällen an den rechtlichen Festlegungen für die Tarifbeschäftigten.
Auszubildende haben Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
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