Beurlaubung, Sonderurlaub
Alle Beschäftigten der h_da (Beamt*innen - auch Professor*innen und Tarifbeschäftigte - befristet und unbefristet beschäftigt) haben die Möglichkeit, sich für die Pflege von Angehörigen befristet beurlauben zu lassen.
Auszubildende stehen hier nur die Möglichkeiten im Rahmen der Pflegezeit offen.
Es ist in jedem Fall wichtig, sich im Vorfeld individuell über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen zu informieren.
Die rechtlichen Regelungen unterscheiden sich je nach Gruppenzugehörigkeit:
Sonderurlaub unter Verzicht auf Fortzahlung der Bezüge kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden. Die Pflege einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gehört dazu, soweit nicht dringende dienstliche Belange dem entgegenstehen.
Tarifvertrag Hessen (TV-H)
„§ 28 Sonderurlaub
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.“
Wichtig:
Auch befristet Beschäftigte können diese Anträge stellen, allerdings maximal bis zum Ende ihres befristeten Arbeitsvertrages. Ein Antrag auf Arbeitszeitreduzierung oder Beurlaubung hat keine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages zur Folge.
Die einzige Ausnahme gilt für befristet Beschäftigte, die nach § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) beschäftigt sind (wissenschaftliche Mitarbeiter_innen in der Qualifizierungsphase):
Bei einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Pflege pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, verlängert sich hier der befristete Arbeitsvertrag im Einverständnis mit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters um die Zeiten der Beurlaubung bzw. Ermäßigung.
Die Verlängerung soll zwei Jahre nicht überschreiten, sie wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet.
Beamt*innen (auch Professor*innen) können eine Beurlaubung bei Betreuung oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen auf der Grundlage des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) beantragen. Der Antrag ist zu bewilligen soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Verlängerungsanträge sind möglich. An Hochschulen kann bei Beschäftigten mit Lehrverpflichtung der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Semesters ausgedehnt werden.
Hessisches Beamtengesetz (HBG)
§ 64 Beurlaubung aus familiären Gründen
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt 14 Jahren zu gewähren, wenn sie oder er
1. ein Kind unter 18 Jahren oder
2. eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Die Pflegebedürftigkeit kann durch ärztliches Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen werden.
(2) Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen, wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräften an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda kann der Bewilligungszeitraum der Beurlaubung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, Semesters oder fachtheoretischen Studienabschnitts ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die zuständige Dienstbehörde kann eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) …“
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