Familienpflegezeit

  • Wenn nahe Angehörige*) pflegebedürftig mit mindestens Pflegegrad 1 sind, haben Sie die Möglichkeit, sich teilweise freistellen zu lassen, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen. Bei minderjährigen Pflegebedüftigen kann die Familienpflegezeit auch bei außerhäuslicher Betreuung in Anspruch genommen werden. Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich im Durchschnitt mindestens 15 Stunden betragen.
    Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bzw. bei privat versi­cherten Pflegebedürftigen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
     
  • Die Familienpflegezeit beträgt für jede pflegebedürftige Person längstens 24 Monate. Wird auch Pflegezeit in Anspruch genommen, dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschritten werden.
     
  • Wer Familienpflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ist auch anzugeben.
     
  • Für die Dauer der Familienpflegezeit besteht ein entsprechend reduzierter Vergütungsanspruch.

Es ist in jedem Fall wichtig, sich im Vorfeld individuell über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen zu informieren.

Die rechtlichen Regelungen unterscheiden sich je nach Gruppenzugehörigkeit:

  • Für Tarifbeschäftigte ist dieser Anspruch im Familienpflegezeitgesetz geregelt. 
     
  • Um den Einkommensverlust abzumindern, besteht die Möglichkeit, für die Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Dieses ist nach dem Ende der Familienpflegezeit in Raten wieder zurückzuzahlen.
     
  • Auch befristet Beschäftigte können Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, allerdings maximal bis zum Ende ihres befristeten Arbeitsvertrages. Eine Inanspruchnahme hat keine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages zur Folge.
    Die einzige Ausnahme gilt für befristet Beschäftigte, die nach § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) beschäftigt sind (wissenschaftliche Beschäftigte in der Qualifizierungsphase):
    Bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Pflege pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, verlängert sich hier der befristete Arbeitsvertrag im Einverständnis mit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters um die Zeiten der Ermäßigung. Die Verlängerung soll zwei Jahre nicht überschreiten, sie wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet.
  • Für Beamt*innen (auch Professor*innen) wurden die Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes in das hessische Beamtengesetz sinngemäß übertragen.
     
  • Sie können während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit einen Vorschuss nach der Hessischen Pflegezeitvorschussverordnung erhalten, dieser ist unmittelbar nach Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit wieder zurückzuzahlen. 
  • Auch Auszubildende haben diesen Anspruch nach dem Familienpflegezeitgesetz. 
     
  • Die Pflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet, d.h. sie führt in der Regel zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit.
     
  • Um den Einkommensverlust abzumindern, besteht die Möglichkeit, für die Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Dieses ist nach dem Ende der Pflegezeit in Raten wieder zurückzuzahlen.

Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Familienpflegezeit finden Sie auf dieser Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

*) nahe Angehörige (Pflegezeitgesetz §7, Abs. 3)

"Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder."