Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für pflegebedürftige nahe Angehörige* in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Tritt bei Ihnen ein solcher Fall ein, können Sie ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben. Sie sind dann verpflichtet, Ihr Fernbleiben und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich auf dem üblichen Weg mitzuteilen und eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit derbetreffenden Person nachzureichen.
Sie haben Aspruch auf Lohnfortzahlung in dem Umfang, der sich aus gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt:

  • Als Tarifbeschäftigte können Sie bei schwerer Erkrankung von Angehörigen, soweit diese im selben Haushalt leben, einen Arbeitstag pro Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden. Für die verbleibenden Tage kann bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden, dies ist eine Lohnersatzleistung in Höhe von etwa  90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Als Beamt*in können Ihnen bis zu neun Tagen Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Besoldung gewährt werden.
  • Als Auszubildende haben Sie für alle (max. zehn) Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

*) nahe Angehörige (Pflegezeitgesetz §7, Abs. 3)

"Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder."