Teilzeit, befristete Reduzierung der Arbeitszeit

Alle Beschäftigten der h_da (Beamti*nnen - auch Professor*innen, Tarifbeschäftigte - befristet und unbefristet, in Vollzeit und in Teilzeit beschäftigt - sowie Auszubildende) haben die Möglichkeit, für die Unterstützung oder Pflege von Angehörigen befristet die Arbeitszeit zu reduzieren.

Es ist in jedem Fall wichtig, sich im Vorfeld individuell über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen zu informieren.

Die rechtlichen Regelungen unterscheiden sich je nach Gruppenzugehörigkeit:

Beamt*innen (auch Professor*innen) können eine befristete Teilzeitbeschäftigung  bei Betreuung oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen auf der Grundlage des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) beantragen. Der Antrag ist zu bewilligen soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Verlängerungsanträge sind möglich. An Hochschulen kann bei Beschäftigten mit Lehrverpflichtung der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Semesters ausgedehnt werden.

Hessisches Beamtengesetz (HBG)
„§ 63 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn sie oder er
1. ein Kind unter 18 Jahren oder
2. eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Die Pflegebedürftigkeit ist durch ärztliches Gutachten oder Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nachzuweisen.
(2) …
(3) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber 15 Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt 17 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) …"

Tarifbeschäftigte können auf Grundlage des TV-H (Tarifvertrag Hessen) die Reduzierung der Arbeitszeit bei Betreuung oder Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen beantragen, eine Befristung auf bis zu fünf Jahre ist ebenso wie eine Verlängerung möglich.

Der Antrag ist zu bewilligen, soweit dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. 

Tarifvertrag Hessen (TV-H)
„§ 11 Teilzeitbeschäftigung
(1) Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.'
"


Wichtig:

Auch befristet Beschäftigte können diese Anträge stellen, allerdings maximal bis zum Ende ihres befristeten Arbeitsvertrages. Ein Antrag auf Arbeitszeitreduzierung hat keine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages zur Folge.

Die einzige Ausnahme gilt für befristet Beschäftigte, die nach § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) beschäftigt sind (wissenschaftliche Beschäftigte in der Qualifizierungsphase):
Bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Pflege pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, verlängert sich hier der befristete Arbeitsvertrag im Einverständnis mit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters um die Zeiten der Ermäßigung. Die Verlängerung soll zwei Jahre nicht überschreiten, sie wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Auszubildende haben auch die Möglichkeit, bei Vorliegen eines berechtigen Interesses (die Pflege von Angehörigen gehört dazu) die Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BbiG) zu beantragen. Eine Reduzierung auf bis zu 75 % hat keine Verlängerung der Ausbildungszeit zur Folge.

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
„§ 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).“